Satzung

Satzung


Satzung des Schützenvereins Rehren A/O e. V.

§ 1 - Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen "Schützenverein Rehren A/O e. V." und hat seinen Sitz in 31749 Auetal - Rehren.
Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen unter Registerblatt VR 100096 eingetragen.
Der Schützenverein wurde am 28. November 1951 gegründet.

§2 - Zweck
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, konkret des Schießsports.
Der Satzungszweck und die Ziele des Vereins werden verwirklicht insbesondere durch:
a.     Pflege des Schießsports, Wahrung des heimatlichen Schützenbrauchtums und der schießsportlichen Traditionen
b.     Schießsport mit der Jugend
c.     Teilnahme an Meisterschaften und Wettkämpfen auf regionaler und überregionaler Ebene
d.     Schaffung von Trainingsmöglichkeiten zur Förderung von Talenten entsprechend den materiellen,
        finanziellen und personellen Möglichkeiten          
e.     Unterhaltung des Schützenhauses Zur Obersburg 9 mit 3 Schießständen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jeder werden, der in Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Das Aufnahmegesuch ist schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Bei Minderjährigen bedarf es der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Neu eingetretene Mitglieder haben einen vom Verein festzusetzenden Einstand zu zahlen.
Neu aufgenommene Mitglieder sind vom Versammlungsleiter in der nächsten Versammlung bekanntzugeben.
Mitglieder, die sich um den Verein oder das Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben, können vom Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind ordentliche Mitglieder und von der Beitragspflicht befreit, können jedoch kein Vorstandsamt bekleiden.
Zum Ehrenvorsitzenden kann der Verein in der Generalversammlung einen bisherigen Vorsitzenden ernennen.

§4 - Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied im Niedersächsischen Sportschützenverband e. V. des Deutschen Schützenbundes e. V. und im Kreissportbund Schaumburg des Landessportbundes Niedersachsen e. V. Der Verein regelt in Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig. Der Schützenverein ist durch die vom Deutschen Schützenbund abgeschlossene Versicherung gegen Haftpflicht und Unfall laut den bestehenden Abmachungen versichert.
Weiter als diese in den Bestimmungen festgelegten Entschädigungssummen kann ein Mitglied im Schadensfall vom Verein nicht fordern.

§5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod b) durch freiwilligen Austritt c) durch Ausschluss.
Wer freiwillig austreten will, muss dieses dem Vorstand schriftlich erklären. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Eine Kündigungsfrist von 3 Monaten ist einzuhalten. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vor¬stand. Gegen dessen Entscheidung ist Beschwerde vor der Jahreshauptversammlung möglich. 3/4 der anwesenden Mitglieder müssen dem Verbleiben im Verein in geheimer Abstimmung zustimmen. Mit rechtskräftigem Ausschluss verliert der Ausgeschlossene alle Rechte, insbesondere das Recht, Auszeichnungen des Vereins zu tragen.
Die Beitragspflicht für das laufende Jahr wird davon nicht berührt.

§6 - Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitglied hat einen Beitrag, der in der Jahreshauptversammlung festgelegt wird, an den Verein zu zahlen. Der Beitrag ist im Voraus fällig und bis zum 15. 01. jeden Jahres zu zahlen.
Bei Einritt eines neuen Mitgliedes im laufenden Geschäftsjahr ist der volle Jahresbeitrag sofort zu zahlen.

§7 - Mitgliederversammlung
Es haben alljährlich stattzufinden:
Eine ordentliche Jahreshauptversammlung ist jährlich einzuberufen und 14 Tage vorher öffentlich durch Aushang im Schützenhaus und Werbekasten am Marktplatz Rehren sowie durch email (soweit Email Adressen bekannt) anzukündigen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand wegen wichtiger Entscheidungen die Zustimmung der Versammlung für erforderlich hält oder wenn sie von 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt wird.
Die Tagesordnung ist mitzuteilen. Die Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder, wenn er nicht zugegen ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Anträge zur Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 5 Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, 1 Stimme. Personen unter 18 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
c) Beschluss über Ausschluss eines Mitgliedes.
Jede einberufene Versammlung ist beschlussfähig.
In der Regel wird mit Handzeichen abgestimmt. Es ist jedoch schriftlich abzustimmen, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder es verlangen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Soll eine Satzung geändert werden, so ist eine Mehrheit von 2/3, für die Auflösung des Vereins eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Wenn bei Wahlen ein Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat, findet eine Stichwahl statt. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

§8 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1 a) dem 1. Vorsitzenden
1 b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
1 c) dem Schriftführer
1 d) dem Schatzmeister
1 e) dem Schießsportleiter

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
2a) dem geschäftsführenden Vorstand
2b) dem Jugendleiter und dessen Stellvertreter
2c) der Damenleiterin und deren Stellvertreterin
2d) dem Haus- und Gerätewart und dessen Stellvertreter
2e) den Stellvertretern aus 1c), 1d) und 1e)

Zur Unterstützung des Vorstandes können weitere Mitglieder bestimmt werden.
Die Neuwahl des Vorstandes findet alljährlich in der Jahreshauptversammlung statt.
Die Vorstandsmitglieder nach § 8 1 a), 1 e), 2b) und 2d) sowie die Stellvertreter aus § 8 1 c), 1d) und 2c) werden gewählt in den Jahren mit gerader Jahreszahl, die Vorstandsmitglieder nach § 8 1b), 1c), 1d) und 2c) sowie die Stellvertreter aus § 8 1e), 2b) und 2d) werden gewählt in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. Der geschäftsführende Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB der 1. Vorsitzende gemeinsam mit einer zweiten Person aus dem Vorstand gemäß § 8 1 b) bis 1 e.

§9 - Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder dauerhafter Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren unbesetztes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
Die Vorstandsmitglieder haben im Einzelnen folgende Aufgaben:
a) Der erste Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes (siehe § 8 Abs. 4) unterzeichnet er alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
b) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden im Verhinderungsfall in allen Vorbezeichneten Angelegenheiten.
c) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des geschäftsführenden Vorstandes geleistet werden.
Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich.
Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben und Belege nachzuweisen.
d) Der Schriftführer erledigt den gesamten Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche, Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Versammlungsprotokolle, die er zu unterzeichnen hat.
e) Der Schießsportleiter bearbeitet die Schießsportangelegenheiten des Vereins. Er hat die Oberaufsicht bei allen Übungsschießen und sonstigen Schießsportveranstaltungen.
Er ist verantwortlich für die Einteilung der übrigen Schießwarte.
f) Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen. Bei Mitgliederversammlungen vertritt er die Belange der Jugend (siehe § 7 Abs. 9).
Er hat für eine gesunde körperliche Ertüchtigung der Jugendlichen Sorge zu tragen.
Bei Schießsportveranstaltungen der Jugend führt er die Aufsicht.
g) Die Damenleiterin vertritt die allgemeinen und schießsportlichen Angelegenheiten der Damen im Verein. Sie ist verantwortlich für den hauswirtschaftlichen Bereich im Schützenhaus.
h) Der Haus- und Gerätewart ist verantwortlich für die Pflege und Wartung der Schießsportanlagen des Vereins sowie des Schützenhauses. Er Übernimmt weiterhin die Pflege des Schützenhausgeländes. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist er berechtigt, Arbeitsdienste der Vereinsmitglieder in Anspruch zu nehmen und einzuberufen.

§ 10 - Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt alljährlich mindestens 2 Kassenprüfer, die verpflichtet sind, vor der nächsten Jahreshauptversammlung die Kassenführung des Schatzmeisters zu prüfen.

§ 11 - Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Auetal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Schützenvereins Rehren A/O e. V. ist das Kalenderjahr.
Diese Satzungsänderung wurde in der Jahreshauptversammlung am 27.11.2017 im Schützenhaus Zur Obersburg 9 angenommen. Sie tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen unter Registerblatt  VR 100096 in Kraft.
Die bisher gültige Satzung ist damit erloschen.
Auetal - Rehren, 28.11.2017

1. Änderung durch Jahreshauptversammlung am 10. März 1978
2. Änderung durch Jahreshauptversammlung am 13. März 1992
3. Änderung durch Jahreshauptversammlung am  28. November 2016
4. Änderung durch Jahreshauptversammlung am  27. November 2017



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